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Ihr Bauvorhaben - unsere Leistungen

Vermessungsbüro Marbach

Ihr Bauvorhaben - unsere Leistungen

Wir stehen Ihnen für alle vermessungstechnischen Aufgaben zur Seite. 
Dies sind im Regelfall die Erstellung eines Amtlichen Lageplans, die Absteckung des geplantes Bauvorhabens auf dem Grundstück und die abschließende Gebäudeeinmessung.
Im Einzelfall kann auch eine Grenzvermessung notwendig werden.
Handelt es sich bei dem Baugrundstück um eine Teilfläche eines bestehenden Grundstückes benötigen Sie eine Teilungsvermessung.
Zusätzliche Vermessungsarbeiten sind auch dann notwendig, wenn der Grenzverlauf örtlich nicht zu erkennen ist, beispielsweise auf Grund fehlender oder nicht eindeutiger Grenzmarken.

Wir passen unsere Tätigkeiten Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen an und stehen Ihnen beratend zur Verfügung.

Amtlicher Lageplan

Der Amtliche Lageplan ist Bestandteil der zum Bauantrag einzureichenden Unterlagen. Er enthält sowohl die Katasterangaben als auch die relevante Topographie. Dazu gehören vorhandene Bebauungen, Befestigungen, Bäume und Höhenangaben.
Die Vorabausfertigung des Amtlichen Lageplans bildet die Grundlage zur Umsetzung Ihrer Wünsche bei der Planung des Bauvorhabens nach Größe und Lage.
Durch die Eintragung der Projektvorgaben in den Amtlichen Lageplan prüfen wir die Einhaltung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

Absteckung

Als Absteckung wird die Übertragung des Gebäudegrundrisses in die Örtlichkeit bezeichnet und erfolgt im Regelfall in zwei Schritten.
Bei der Grobabsteckung wird die Lage der Baugrube festgelegt. Dies ist insbesondere bei geplanten Kellerbauten und auch bei einer unklaren Lage der Bezugsgrenzen sinnvoll, da so der Umfang der notwendigen Erdarbeiten durch die Baufirma minimierten werden kann.
Bei der Feinabsteckung erfolgt die genaue Festlegung der Lage des Bauvorhabens üblicher Weise mit Nägeln auf Schnurgerüsten oder auf Holzpflöcken. Das Bauunternehmen kann dadurch die Vorgaben der Baugenehmigung exakt umsetzen.

Gebäudeeinmessung

Nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw. der Kellerdecke muss eine Kontrolleinmessung gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erfolgen. Der ÖbVI bescheinigt damit die Übereinstimmung des Bauwerkes mit den Genehmigungsunterlagen.
Diese Kontrolleinmessung ist im Regelfall ebenso die Grundlage für die laut Brandenburgischen Vermessungsgesetz - BbgVermG vorgeschiebene katasterrechtliche Gebäudeeinmessung. 

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