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weitere Leistungen

weitere Leistungen

Hierzu zählen zum Beispiel:

Grundstücksvereinigungsantrag/ Verschmelzungsantrag von Flurstücken

Um Ihren Grundbesitz übersichtlicher zu gestalten bietet sich oft die Vereinigung verschiedener Grundstücke an. Die Vereinigung von Grundstücken ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang, bei dem auf Antrag der im Grundbuch eingetragenen oder künftigen Eigentümer bisher selbständige Grundstücke zu einem Grundstück zusammengefasst werden. Die Grundstücke müssen hierzu eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.

Als Verschmelzung bezeichnet man die katasterrechtliche Zusammenfassung verschiedener Flurstücke. Neben dem vorhandenen örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang müssen die Flurstücke auch einem Grundstück angehören, so dass gegebenfalls eine vorhergehende Vereinigung notwendig ist.

Für beide Leistungen, Vereinigung und Verschmelzung, sind Anträge des Eigentümers erforderlich. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur unterstützt Sie dabei: Er berät, begutachtet und beglaubigt den Antrag.


Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Sie ist im Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung.

Beglaubigung Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast

Durch Baulasten kann die Zulässigkeit von Bauvorhaben oder Grundstücksteilungen sichergestellt werden, wenn bestimmte öffentlich-rechtliche Anforderungen nur auf diese Art und Weise eingehalten werden können.

Dabei kann es sich zum Beispiel umfolgende Baulasten handeln:

  • Erschließungsbaulasten (zur Sicherung von Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten
  • Abstandsflächenbaulasten (zur Sicherung von Abstandsflächen und/oder Brandschutzabständen
  • Baulasten für die Verwendung gemeinsamer Bauteile von Gebäuden auf benachbarten Grundstücken
  • Vereinigungsbaulasten (durch die benachbarte Grundstücke rechtlich als ein Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne verbunden werden)
  

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